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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen
des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung
von Unfällen bei der
Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
einschließlich Maßnahmen der menschengerechte Gestaltung
der Arbeit.
(2) Beschäftigte
im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die in Ihrer Berufsausbildung beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte.
(3) Arbeitgeber
im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen
und rechtsfähige Personengesell-
schaften, die Personen nach Abs. 2 beschäftigen.
(4) Sonstige
Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen
des Arbeitsschutzes in
anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und
Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als
Beriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den öffentlichen
Dienst die Dienststellen. Dienststellen sind die
einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und
Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der
Länder, der Gemeinden
und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die Gerichte des Bundes und
der Länder
sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
§ 3 Grundpflichten des
Arbeitgebers
(1) Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der
Umstände zu treffen, die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten bei der
Arbeit beeinflussen. Er hat die
Maßnahmen auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichen-
falls sich ändernde
Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat
er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben.
(2) Zur
Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der Art
der Tätigkeiten
und der Zahl der Beschäftigten
a) für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen
Mittel bereitzustellen sowie
b) Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls
bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die
betrieblichen Führungsstrukturen beachtet
werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten
nachkommen können.
(3) Kosten
für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht
den Beschäftigten auferlegen.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden
allgemeinen Grundsätzen
auszugehen
1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für
Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die
verbleibende Gefährdung
möglichst gering gehalten
wird.
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeits-
wissentschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation,
sonstige Arbeitsbedingungen, soziale
Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den
Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
5.
Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen
6.
Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftiger Beschäftigungsgruppen
sind zu berücksichtigen.
7.
den Bechäftgten sind geeignete Anweisungen zu erteilen
8.
Mittelbar und unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind
nur zulässig, wenn dies aus
biologischen Gründen
zwingend geboten ist.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der
Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten
mit ihrer Arbeit verbundende Gefährdung zu
ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich
sind.
(2) Der
Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.
Bei gleichartigen Arbeitsplatz-
bedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes
oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine
Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
a) die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
b) physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
c) die Gestaltung, die Auswahl und die Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere
von Arbeitsstoffen,
Maschinen,
Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
d) die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen
und Arbeitszeit und deren
Zuasmmenwirken
e) unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 6 Dokumentation
(1) Der
Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und
der Zahl der Beschäftigten erforderlichen
Unterlagen verfügen,
aus denen das Ergebnis der Gefährdungsanalyse,
die von ihm festgelegten
Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und
das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich
ist. Bei gleichwertiger Gefährdungssituation
ist es
ausreichend, wenn die
Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.
Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften
nichts anders
bestimmt ist,
gilt Satz 1 nicht
für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten;
die zuständige
Behörde kann, wenn besonder
Gefährdungssituationen gegeben sind,
anordnen, daß Unterlagen verfügbar
sein
müssen. Bei der Feststellung der
Zahl der
Beschäftigten nach Satz 3 sind
Teilzeitbeschäftigte mit einer
regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von
nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25 , nicht
mehr als 20 Stunden mit
0,5 und nicht
mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Unfälle
in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so
verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als
drei Tage völlig
oder teilweise arbeits- oder
dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
§ 7 Übertragung
von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber
je nach Art der Tätigkeiten zu
berücksichtigen, ob
die Beschäftigten befähigt sind, die
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Maßnahmen einzuhalten.
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer
Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte
mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber
verpflichtet, bei der
Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je
nach Art der
Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten
über die mit den Arbeiten
verbundenen Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten
und Maßnahmen zur
Verhütung dieser Gefahren
abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber
muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die
Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die
in seinem Betrieb
tätig werden, hinsichtlich
der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
Tätigkeit in
seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten
zu haben.
§ 9 Besondere Gefahren
(1) Der
Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte
Zugang zu besonders gefährliche
Arbeitsbereiche haben,
die zuvor geeignete Anweisungen
erhalten haben.
(2) Der
Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten,
die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
ausgesetzt sind oder sein können, möglichst
frühzeitig über diese Gefahr und
die getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher
Gefahr für die eigene Sicherheit
oder die
Sicherheit anderer
Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr und
Schadensbegrenzung selbst
treffen können, wenn der zuständige
Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die
Kenntnisse der Beschäftigten
und die vorhandenen technischen Mittel zu
berücksichtigen. Den Beschäftigten
dürfen aus ihrem Handeln keine
Nachteile entstehen, es sei den, sie haben vosätzlich oder grob fahrlässig
ungeeignete Maßnahmen
getroffen.
(3) Der Arbeitgeber
hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer
erheblicher Gefahr
ermöglichen, sich
durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze
in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen
hierdurch keine Nachteile
entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der
Arbeitgeber die
Beschäftigten nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen auffordern,
ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten
zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§
7 und
11 des Soldatengesetzes bleiben
hiervon unberührt.
§ 10 Erste Hilfe und sonstige
Maßnahmen
(1) Der
Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten
die Maßnahmen
zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich
sind. Dabei hat
er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat
auch dafür zu sorgen, daß im
Notfalldie erforderliche
Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen
der Ersten Hilfe,
der medizinischen
Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der
Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben
der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und
Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten
Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur
Zahl der Beschäftigten
und zu den bestehenden
besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat er den Betriebs- oder
Personalrat zu hören.
Weitergehende Beteiligungsrechte
bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben
auch selbst wahrnehmen,
wenn er über die nach Satz 2
erforderliche Ausbildung und Ausrüstung
verfügt.
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Der
Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf Ihren Wunsch unbeschadet der
Pflichten aus anderen
Rechtsvorschriften zu ermöglichen,
sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit
regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen
zu lassen, es sei denn, auf Grund der Arbeitsbedingungen und der
getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht
mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
§ 12 Unterweisung
(1) Der
Arbeitgeber hat die Beschäftigten über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer
Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung
umfaßt Anweisungen und
Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich
der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen
im Aufgabenbereich, der Einführung neuer
Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit
der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt
sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt
werden.
(2) Bei
der Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach
Absatz 1 den Entleiher. Er hat die
Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und Erfahrung
der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung
überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten
des Verleihers bleiben unberührt.
§ 13 Verantwortliche Personen
(1)
Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt
ergebenen Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1.
sein gesetzlicher Vorgesetzter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt
sind, im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder nach einer
Unfallverhütungsvorschrift beauftragten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben
und Befugnisse.
(2) Der
Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
damit beauftragen, ihm obliegende
Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 14 Unterrichtung und Anhörung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(1) Die
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung
und bei Veränderungen in ihren
Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können,
sowie über
die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren
und die nach § 10 Abs. 2
getroffenen Maßnahmen
zu unterrichten.
(2) Soweit
in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten
besteht, hat der Arbeitgeber die
Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen
auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
haben könnte.
§ 15Pflichten der Beschäftigten
(1) Die
Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des
Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei de Arbeit Sorge
zu tragen. Entsprchend Satz 1 haben die
Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen
zu sorgen, die von ihren Handlungen oder
Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen
des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesonder Maschinen, Geräte,
Werkzeuge, Arbeitsstoffe,
Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und
die ihnen zur Verfügung gestellte
persönliche Schutzausrüstung
bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16 Besonder Unterstützungspflichten
(1) Die
Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten
jede von ihnen festgestellte
unmittelbare erhebliche
Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen
festgestellten
Defekt unverzüglich
zu melden.
(2) Die
Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft
für Arbeitssicherheit den
Arbeitgeber darin
zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit zu
gewährleisten und seine
Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.
Unbeschadet ihrer Pflicht
nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten
von ihnen festgestellte Gefahen für Sicherheit und Gesundheit und
Mängel
an den Schutzsystemmen auch der
Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die
Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu
allen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für die Beamtinnen und
Beamte des Bundes ist § 171 des
Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtrahmengesetzes
und entsprechendes Landesrecht
bleiben unberührt.
(2) Sind
Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß
die vom Arbeitgeber getroffenen
Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit zu gewährleisten,
und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten
nicht ab,
können sich diese an
die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten
keine Nachteile
entstehen. Die in Absatz 1 Satz
2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
bleiben
unberührt.
§ 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Die
Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben,
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichenPersonen
zu treffen haben und wie sich
die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten,
die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.
In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte
Vorschriften des Gesetzes zum Schutz
anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 kann insbesonder bestimmt werden,
1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung
oder die Zahl der
Beschäftigten begrenzt werden muß,
2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen
Gefahren für die Beschäftigten verboten
ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt
sein muß oder besonders gefährdete Personen
dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlichz
der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor
Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche
Anordnung fachkundig geprüft werden,
4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdete Tätigkeit
aufnehmen oder fortsetzenoder nachdem sie sie
beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind, und welche besonderen
Pflichtender Arzt dabei zu
beachten hat.
§ 19 Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 können
auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten
des
Rates oder der Kommision der Europäischen Gemeinschaften oder von
Beschlüssen internationaler
Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche
dieses Gesetzes betreffen,
erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere
als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
§ 20 Regelungen für den
öffentlichen Dienst
(1) Für
die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
Anstaltren und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen
Rechtsvorschriften gelten.
(2) Für
bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere
bei der Bundeswehr, der Polizei, den
Zivil- und Katastrophenschutzdiensten,
dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium
des inneren, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium
der Verteidigung
oder das Bundesministerium
der Finanzen, soweit sie hierfür jeweiLs zuständig sind, durch
Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder
zum Teil nicht
anzuwenden sind, soweit öffentliche
Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium des Inneren selbst
ermächtigt ist, im Einvernehmen mit
diesem Ministerium erIassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz
bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses
Gesetzes auf andere Weise gewährleistet
werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst der Länder, Gemeinden
und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den
Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen
durch Landesrecht getroffen werden.
§ 21 Zuständige Behörden;
Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Die
Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatllche
Aufgabe. Die zuständigen Behörden
haben die Einhaltung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
zu
überwachen und die Arbeitgeber
bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung richten sich soweit nichts anderes
bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit der Träger
der gesetzllchen Unfallversicherung
nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch
Aufgaben zur Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen werden
sie ausschließlich im Rahmen ihrer
autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die
zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung wirken bei der
Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch.
Sie unterrichten sich gegenseitig über
durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
(4) Die
für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann
mit Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung vereinbaren, da diese in näher zu bestimmenden
Tätigkeitsbereichen die Einhaltang dieses
Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang
der Überwachung sowie die
Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) Soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde
für die Durchführung dieses Gesetzes
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvesordnungen in den Betrieben
und Verwaltungen des Bundes die
Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesminisierium des Innern.
Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des
Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im öffentlichen Dienst im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
des Bundesministeriums für Verkehr und die
Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung
ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und
Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der
Verteidigung und des Auswärtigen Amtes
hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste
des Bundes führen das jeweilige
Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils zuständig
sind, oder die von ihnen jeweils
bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschätsbereich des Bundesministeriums
für Post und
Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz
durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch
für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören,
für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger
der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministerien können
mit den Berufsgenossenschaften für diese
Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften
durchgeführt wird;
Aufwendungen werden nicht erstattet.
§ 22 Befugnisse der zuständigen
Behörden
(1) Die
zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen
Personen die zur Durchführung ihrer
Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung
von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die
auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die
Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat
oder Ordnungswidrigkeit aussetzen wurde.
Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen
(2) Die mit der Überwachung
beauffragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten,
Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und
zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der
auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind
sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
zu prüfen, Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzugehenen und insbesondere
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall,
eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein
Schadenfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung
durch den Arbeitgeber oder eine von Ihm beauftragte
Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen
haben die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen
1 und 2 zu unterstutzen. Außerhalb der
in Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer
Wohnung befindet, dürfen die mit der
Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers
die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung treffen Die auskunftspflichtige
Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden
Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht
feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden,
Jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme
rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behorde kann im Einzelfall anordnen,
1. welche Maßnahmen
der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten
zur Erfüllung der
Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ergeben
2. welche Maßnahmen
der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen
Gefahr für
Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die
zuständige Behorde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist zur Ausführung
der Anordnung eine angemessene Frist zu
setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht Innerhalb einer gesetzten
Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte
Anordnung nicht sofort ausgeführt kann die zuständige Behorde
die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die
Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel
untersagen. Maßnahmen der
zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes.
die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im
Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem
Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
getroffen werden
§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeltpunkt Mitteilungen über
1. die Zahl der Beschäftigten
und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht
Alter und
Staatsangehörigkeit,
2.den Namen oder die Bezeichnung
und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
3.seinen Namen, seine Firma
und seine Anschrift sowie
4.den Wirtschaftszweig,
dem sein Betrieb angehört,
zu
machen Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigte
durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen daß die Stellen der Bundesverwaltung,
denen der Arbeitgeber die in Satz 1
genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt
hat, diese Angaben an die für die Behörden
nach Absatz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben
oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern
oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung
können das Nähere über die Form der
weiterzuleiten Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt
werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach
§ 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet
sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.
(2) Die mit der Überwachung
beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit
zur Kenntnis
gelangenden Geschäfts- und Betriebgeheimnisse nur in den gesetzlich
geregelten Fällen oder zur Verfolgung von
Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben
zum Schutz der Versicherten dem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren Soweit es
sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen Über
die Umwelt im Sinne des Umwelt-
informationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung
nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behorden konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung
oder Tätigkelt von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche
Erlaubnis nach § 19 Abs.
1 des Arbeitsförderungsgesetzes
2. Verstöße gegen
die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt
für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr.
2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Verstöße gegen
das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
4. Verstöße gegen
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen
die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung
zur Zahlung von
Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1
bis 4 genannten Verstößen stehen,
6. Verstöße gegen
das Ausländergesetz.
7. Verstöße gegen
die Steuergesetze,
unterrichten
sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach
den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden
sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. In den
Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden
insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als
Einzugsstellen für die Sozialversicherungs-
beiträge. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den
nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
zustandigen Behörden. den in § 63 des
Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden
zusammen.
(4) Die zuständigen obersten
Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit
der ihnen unterstellten Behörden
einen Jahrebericht zu veröffentlichen Der Jahresbericht umfaßt
auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten
aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft soweit sie den Arbeitsschutz
betreffen.
§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschrift erlassen
1. zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen lechtsverordnungen,
soweit die
Bundesregierung zu Ihrem Erlaß ermächtigt ist,
2. Über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
3. Über die Angaben, die die
zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung
für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem besitmmten
Zeitpunkt mitzuteilen haben
Verwaltungsvorschriften,
die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen
mit dem
Bundesministerium des Innern erlassen.
§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung
nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen der Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu
zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe
a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 25
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung
Leben oder Gesundheit
eines Beschäftigten gefährdet.
Das
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure Ad andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember
1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch Gesetz vom 12. April 1976 (BGBl.
I S. 965), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
"Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten. die mit
einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm
zur Arbeitsleistung überlassen sind."
2. § 3 wird wie folgt
geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,"
b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe
"§ 8. Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Wort "und" durch ein Komma
ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nururner angefügt:
"4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach §
13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes."
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit
einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder
ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind."
4.
Dem § 6 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,"
5.
In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen Übertragenen Aufgaben
nicht benachteiligt werden."
6.
Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betriebsarzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen
im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits-
und des Umweltschutzes beauftragten
Personen zusammen."
7. §
11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als
zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden.
§ 81 des Betriebsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1 1989 S.
1, 902), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3210, 3264) geändert
worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gefahren"
die Wörter ,und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
getroffenen Maßnahmen
eingefügt.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3) In Betrieben, in denen
kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen
Maßnahmen zu hören,
die Auswirkungen auf Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können."
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Januar 1987 (BGBI. I S. 425) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23 November 1994 (BGBl.
I S.3475), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ Ada, 139b Abs. Sa, die §§ 1399, 139h und 139m werden aufgehoben.
2. In § 120d Abs. 1 Satz 1 sowie in § 120e
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 werden Jeweils die Wörter "den §§
120a und 120b"
ersetzt durch die Angabe
"§ 120b"
3. § 139b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 4 wird jeweils die Angabe "120a" gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden
die Wörter "und § 139g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1" und die Wörter
"und des § 139h Abs.3"
gestrichen.
4. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in
Nummer 1 die Wörter "oder § 139g Abs. 1' und In Nummer 2 die
Wörter "oder § 139h"
gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden
die Wörter "oder entgegen § 139g Abs.2 Satz 1 In Verbindung mit
§ 139b Abs. 5"
gestrichen.
5. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe
"139m" ersetzt durch die Angabe "139i".
b) In Nummer 2 wird die
Angabe "§§ 120 a bis 139aa" ersetzt durch die Angabe "§§
120b bis 139aa ".
Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S.
158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 1995 (BGBl. I S 946) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert.
1. § 11 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr.3
werden nach dem Wort "Art" die Wörter "und besondere Merkmale' und
nach dem Wort
"Tätigkeit" ein Komma und die Wörter "dafür erforderliche
Qualifiktionen" eingefügt.
b) Dem Absatz 6 werden folgende
Sätze angefügt:
Insbesondere hat der Enrtleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung
und bei Veränderungen in seinem
Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen
er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über
die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu
unterrichten. Der Entleiher hat den
Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer
Qulifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder
einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte
besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten."
2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche besonderen Merkmale
die für den Leiharbeitnehmer
vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualiufikation dafür
erforderlich ist."
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich
der Regelung in Satz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel
1 § 6 Abs. 1 tritt
am .... (zwölf Monate
nach Inkrafttreten) in Kraft.