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Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien
§ 1 Zielsetzung & Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers § 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge § 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Personen § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten
§ 15 Pflichten des Beschäftigten § 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Rechte der Beschäftigten § 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Rechtsakte der EG und zwischenstaatliche Vereinbarungen § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
§ 21 Zuständige Behörden § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23 Betriebliche Daten, Jahresbericht, Zusammenarbeit § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allg. Verwaltungsvorschriften
§ 25 Bußgeldvorschriften § 26 Strafvorschriften
Artikel 2      Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte & SiFa`s Artikel 3   Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 4      Änderung der Gewerbeordnung Artikel 5   Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 6      Inkrafttreten

§ 1  Zielsetzung und Anwendungsbereich
    (1)    Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen
            des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
    (2)    Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den
            Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberdgesetz unterliegen, soweit
            dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
    (3)    Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
            Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und
            Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des
            Arbeitsschutzes verpflichten.
    (4)    Bei öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mit-
             arbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

§ 2  Begriffsbestimmungen
    (1)    Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der
             Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechte Gestaltung
            der Arbeit.
    (2)    Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
           - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
           - die in Ihrer Berufsausbildung beschäftigten,
           - arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
             ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
           - Beamtinnen und Beamte,
           - Richterinnen und Richter,
           - Soldatinnen und Soldaten,
           - die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte.
    (3)    Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesell-
             schaften, die Personen nach Abs. 2 beschäftigen.
    (4)    Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in
             anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
    (5)    Als Beriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den öffentlichen Dienst die Dienststellen. Dienststellen sind die
            einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
            und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und
            der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

§ 3  Grundpflichten des Arbeitgebers
    (1)    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der
            Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die
            Maßnahmen auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichen- falls sich ändernde Gegebenheiten
            anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
    (2)    Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art
            der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
             a) für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
             b) Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die
                 betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten
                 nachkommen können.
    (3)    Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 4  Allgemeine Grundsätze
            Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen
        1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die
            verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
        2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
        3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeits-
            wissentschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
        4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale
            Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
        5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen
        6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftiger Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen.
        7. den Bechäftgten sind geeignete Anweisungen zu erteilen
        8. Mittelbar und unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus
            biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 5  Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    (1)    Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundende Gefährdung zu
             ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind.
    (2)    Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsplatz-
             bedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
    (3)    Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
            a) die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
            b) physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
            c) die Gestaltung, die Auswahl und die Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,
                Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
            d) die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren
                Zuasmmenwirken
            e) unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

§ 6  Dokumentation
    (1)    Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen
            Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsanalyse, die von ihm festgelegten Maßnahmen des
            Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich ist. Bei gleichwertiger Gefährdungssituation ist es
            ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften
            nichts anders bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige
            Behörde kann, wenn besonder Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein
            müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer
            regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25 , nicht mehr als 20 Stunden mit
            0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
    (2)    Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als
            drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.  

 § 7 Übertragung von Aufgaben
            Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu
            berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
            Aufgabenerfüllung zu beachtenden Maßnahmen einzuhalten.

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
    (1)   Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der
            Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die
            Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je
            nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten
            verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur
            Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
    (2)   Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die
            in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
            Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten zu haben.

§ 9 Besondere Gefahren
    (1)    Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährliche
            Arbeitsbereiche haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.
    (2)    Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
            ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden
            Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die
            Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
            Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die
            Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten
            dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei den, sie haben vosätzlich oder grob fahrlässig
            ungeeignete Maßnahmen getroffen.
   (3)    Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr
            ermöglichen, sich  durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen
            hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die
            Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.
            Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und
            11 des Soldatengesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen
    (1)    Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten
            die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich
            sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im
            Notfalldie erforderliche Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe,
            der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
    (2)    Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und
             Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten
             Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden
             besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat er den Betriebs- oder Personalrat zu hören.
            Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben
            auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
    (1)    Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf Ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen
            Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
            regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Arbeitsbedingungen und der
            getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

§ 12 Unterweisung
    (1)    Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer
            Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und
            Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
            Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer
            Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die
            Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt
            werden.
    (2)    Bei der Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die
            Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung
            überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

§ 13 Verantwortliche Personen
    (1)    Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenen Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
        1. sein gesetzlicher Vorgesetzter,
        2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
        3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
        4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen
            übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
        5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer
            Unfallverhütungsvorschrift beauftragten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
    (2)    Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende
            Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
    (1)    Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren
            Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können,
            sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2
            getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
    (2)    Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die
            Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
            haben könnte.

§ 15Pflichten der Beschäftigten
    (1)    Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des
            Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei de Arbeit Sorge zu tragen. Entsprchend Satz 1 haben die
            Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder
            Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
    (2)    Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesonder Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe,
            Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte
            persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 16 Besonder Unterstützungspflichten
    (1)    Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte
            unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten
            Defekt unverzüglich zu melden.
    (2)    Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den
            Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu
            gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht
            nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahen für Sicherheit und Gesundheit und Mängel
            an den Schutzsystemmen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem
            Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

§ 17 Rechte der Beschäftigten
    (1)    Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des
            Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für die Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des
            Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht
            bleiben unberührt.
    (2)    Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen
            Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
            Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab,
            können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile
            entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der
            Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben
            unberührt.

§ 18 Verordnungsermächtigungen
    (1)    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
            welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichenPersonen zu treffen haben und wie sich
            die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen.
            In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz
            anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
    (2)   Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesonder bestimmt werden,
        1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der
            Beschäftigten begrenzt werden muß,
        2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten
            ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen
            dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
        3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlichz der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor
            Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden,
        4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdete Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzenoder nachdem sie sie
            beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind, und welche besonderen Pflichtender Arzt dabei zu
            beachten hat. 

§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
            Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des
            Rates oder der Kommision der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler
            Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
            erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln. 

§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
    (1)    Für die Beamten  der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstaltren und Stiftungen des
            öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsvorschriften gelten.
    (2)    Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den
            Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt,
            das Bundesministerium des inneren, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung
            oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweiLs zuständig sind, durch Rechtsverordnung
            ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht
            anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder
            Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem
            Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium des Inneren selbst
            ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium erIassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig
            festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses
            Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden
            und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den
            Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.

§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
    (1)    Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatllche Aufgabe. Die zuständigen Behörden
            haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu
            überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
    (2)   Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich soweit nichts anderes
            bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit der Träger der gesetzllchen Unfallversicherung
            nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von
            Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer
            autonomen Befugnisse tätig.
    (3)    Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der
            Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über
            durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
    (4)    Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen
            Unfallversicherung vereinbaren, da diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltang dieses
            Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
            Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die
            Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
    (5)    Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes
            und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvesordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die
            Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesminisierium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit
            nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des
            Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
            Verkehr führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr und die
            Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und
            Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes
            hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das jeweilige
            Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils
            bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschätsbereich des Bundesministeriums für Post und
            Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch
            für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger
            der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese
            Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird;
            Aufwendungen werden nicht erstattet.

§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
    (1)    Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer
            Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die
            auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
            deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
            bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen wurde.
            Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen

    (2)    Die mit der Überwachung beauffragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten,
            Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der
            auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind
            sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und
            Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzugehenen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
            festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein
            Schadenfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von Ihm beauftragte
            Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung
            beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstutzen. Außerhalb der
            in Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung  befindet, dürfen die mit der
            Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
            nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen Die auskunftspflichtige
            Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht
            feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, Jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme
            rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
            eingeschränkt.

    (3)    Die zuständige Behorde kann im Einzelfall anordnen,

        1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der
            Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
            Rechtsverordnungen ergeben

        2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für
            Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.

            Die zuständige Behorde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu
            setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht Innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte
            Anordnung nicht sofort ausgeführt kann die zuständige Behorde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die
            Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der
            zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes. die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im
            Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
            getroffen werden

§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht

    (1)    Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeltpunkt Mitteilungen über

        1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht Alter und
            Staatsangehörigkeit,
        2.den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
        3.seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
        4.den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,

            zu machen Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigte durch Rechtsverordnung mit
            Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen daß die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1
            genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden
            nach Absatz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern
            oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der
            weiterzuleiten Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur
            zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet
            sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.

    (2)    Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis
            gelangenden Geschäfts- und Betriebgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von
            Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der
            gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren Soweit es
            sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen Über die Umwelt im Sinne des Umwelt-
            informationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

    (3)    Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behorden konkrete Anhaltspunkte für

        1. eine Beschäftigung oder Tätigkelt von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs.
            1 des Arbeitsförderungsgesetzes
        2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr.
            2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
        3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
        4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
        5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
            Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
        6. Verstöße gegen das Ausländergesetz.
        7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

            unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden
            sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden
            insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungs-
            beiträge. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
            Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zustandigen Behörden. den in § 63 des
            Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.

    (4)    Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden
            einen Jahrebericht zu veröffentlichen Der Jahresbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten
            aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft soweit sie den Arbeitsschutz
            betreffen.

§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften

            Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
            Verwaltungsvorschrift  erlassen

    1.     zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen lechtsverordnungen, soweit die
            Bundesregierung zu Ihrem Erlaß ermächtigt ist,

    2.    Über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und

    3.    Über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
            für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem besitmmten
            Zeitpunkt mitzuteilen haben

            Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem
            Bundesministerium des Innern erlassen.

§ 25 Bußgeldvorschriften

    (1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

        1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
            diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

        2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder

            b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

    (2)    Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
            zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
            Deutsche Mark geahndet werden.

 § 26 Strafvorschriften

            Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

        1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

        2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
            eines Beschäftigten gefährdet.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

            Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure Ad andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember
            1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch Gesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt geändert:

        1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
            "Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten. die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm
             zur Arbeitsleistung überlassen sind."

        2. § 3 wird wie folgt geändert:
            a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
            "g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,"
            b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 8. Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

        3. § 5 wird wie folgt geändert:
            a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch
                ein Komma ersetzt und folgende Nururner angefügt:
                "4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
                Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes."

            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
                "Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder
                ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind."

        4.     Dem § 6 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
            e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,"

        5.     In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
                "Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen Übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden."

        6.     Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
               "Die Betriebsarzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen
                im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten
                Personen zusammen."

        7.    § 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
                Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als
                zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden.

Artikel 3
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

        § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1 1989 S.
        1, 902), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3210, 3264) geändert worden ist,
        wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gefahren" die Wörter ,und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
        getroffenen Maßnahmen eingefügt.

    2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

        "(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören,
        die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können."

    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung

    Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. I S. 425) zuletzt geändert durch
    Artikel 1 des Gesetzes vom 23 November 1994 (BGBl. I S.3475), wird wie folgt geändert:

    1. Die §§ Ada, 139b Abs. Sa, die §§ 1399, 139h und 139m werden aufgehoben.

    2. In § 120d Abs. 1 Satz 1 sowie in § 120e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 werden Jeweils die Wörter "den §§ 120a und 120b"
        ersetzt durch die Angabe "§ 120b"

    3. § 139b wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe "120a" gestrichen.
        b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und § 139g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1" und die Wörter "und des § 139h Abs.3"
            gestrichen.

    4. § 147 wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Wörter "oder § 139g Abs. 1' und In Nummer 2 die Wörter "oder § 139h"
            gestrichen.
        b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "oder entgegen § 139g Abs.2 Satz 1 In Verbindung mit § 139b Abs. 5"
            gestrichen.

    5. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

        a) In Nummer 1 wird die Angabe "139m" ersetzt durch die Angabe "139i".
        b) In Nummer 2 wird die Angabe "§§ 120 a bis 139aa" ersetzt durch die Angabe "§§ 120b bis 139aa ".

Artikel 5
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

    Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S.
    158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S 946) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert.

    1. § 11 wird wie folgt geändert

        a) In Absatz 1 Satz 2 Nr.3 werden nach dem Wort "Art" die Wörter "und besondere Merkmale' und nach dem Wort
            "Tätigkeit" ein Komma und die Wörter "dafür erforderliche Qualifiktionen" eingefügt.
        b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
            Insbesondere hat der Enrtleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und  bei Veränderungen in seinem
            Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über
            die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den
            Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qulifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder
            einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten."

    2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
            "Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer
            vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualiufikation dafür erforderlich ist."

Artikel 6
Inkrafttreten

        Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 6 Abs. 1 tritt
        am .... (zwölf Monate nach Inkrafttreten) in Kraft.